30 teilen im Sinne von Art. 181 StGB wäre. Die Staats- und Rechtsordnung und das soziale Zusammenleben der Menschen auferlege jedem Einzelnen von vornherein zahlreiche Sach- und Rechtszwänge. Das Gesetz schütze schon von daher nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar könne nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung sein. Gerade im Bereich des Vertragsrechts könnten sich weitere individuelle Freiheitsbeschränkungen ergeben.