Stattdessen hätten sie davon gesprochen, dass der Beschuldigte sie angeblich unter «Druck» gesetzt habe. Die Klarstellung des Beschuldigten, dass ohne Vorauszahlung keine Wiederaufnahme der Bauarbeiten stattfinden würde, sei aber keine Androhung ernstlicher Nachteile gemäss Art. 181 StGB. Es sei unzutreffend, wenn die Vorinstanz behaupte, dass das «nicht rechtzeitige Fertigstellen der Neubaute» bereits eine Androhung von ernstlichen Nach-