9. Versuchte Nötigung 9.1 Rechtliche Argumente des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung Im Rahmen der Berufungsbegründung führte die Verteidigung insbesondere aus, auch wenn zwischen der Bauunternehmung des Beschuldigten und der Bauherrschaft kein direktes Vertragsverhältnis bestanden habe und insofern das Einrederecht nach Art. 82 OR nur gegenüber der Auftraggeberin erhoben werden könne, habe dieses Einrederecht selbstverständlich entsprechende Reflexwirkung auf die Bauherrschaft, in dem Sinne, dass sie die Arbeitsniederlegung bzw. die Nichtwiederaufnahme der Arbeit hätte dulden müssen.