Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. 4. des Strafbefehls vom 25. Januar 2019 als erstellt, wonach der Beschuldigte in der Zeit vom 19. März 2018 und zuvor bis Sommer 2018 bei der Z.________ AG eine schriftliche Offerte für die Miete eines Krans einholte und darin die offerierten Mietzinse abänderte, so dass die Offerte im Ergebnis auf CHF 4'696.00 statt CHF 9'369.90 lautete. Zudem erstellte der Beschuldigte eine Offerte im Namen der AB.________ AG und änderte darin den offerierten Betrag von CHF 2'300.00 auf CHF 1'520.00 ab. Die so manipulierten Offerten legte der Beschuldigte der H.________ AG vor.