29 dass beide Dokumente jeweils die gleiche Offertennummer aufführen. Zum anderen ist es wenig überzeugend, dass der Beschuldigte innert der kurzen Zeit von nur zwei Monaten zu einem derart guten Kunden der Z.________ AG geworden sein soll, dass er nicht nur ein günstigeres Angebot erhält (auf drei Monate umgerechnet CHF 1'313.95), sondern dies auch noch für einen leistungsstärkeren Kran. Zudem dürfte es sich bei der Angabe des Einsatzortes «AG.________ bei C.________» um einen schlichten Fehler handeln, zumal sowohl AG.________ als auch C.________