163, Z. 94 f., Z. 136 f., pag. 164, Z. 156 ff.). Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass AF.________ durchwegs glaubhafte Aussagen machte, worauf abgestellt werden kann. Demgegenüber müssen die Aussagen des Beschuldigten nach dem Gesagten als unglaubhaft angesehen werden. Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass es sich bei den beiden Dokumenten der Z.________ AG nicht um zwei verschiedene Offerten für zwei verschieden Baustellen handelt, sondern einmal um die Originalofferte (pag. 145) und einmal um eine abgeänderte Variante (pag. 146). Dafür spricht zum einen,