163, Z. 135 ff., pag. 587 ff.) und er glaube, dass dort noch eine Rechnung vom Juli 2018 offen sei (pag. 163, Z. 94 f.), was sich aufgrund der vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen (pag. 570 ff.) jedenfalls nicht widerlegen lässt, zumal er betreffend die Baustelle in AH.________ nur Rechnungen bis Juni 2018 einreichte. Es kann allerdings offen bleiben, ob die Mietdauer auch über den Juni 2018 hinaus andauerte, denn dass der Beschuldigte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachkam, ist ohnehin erstellt. Überdies äusserte AF.________ dies nur vermutungsweise und stellte nicht in Abrede, dass der Beschuldigte gewisse Zahlungen leistete (pag. 163, Z. 94 f., Z. 136 f., pag.