577 [20. September 2018 bis 20. Oktober 2018], pag. 579 [20. Oktober 2018 bis 19. November 2018] – zumindest ein Betrag von CHF 3'609.50 ausstehend war, was von seiner ungefähren Angabe («ca. CHF 5’000.00») nicht weit entfernt ist und daher auch nicht als Unwahrheit, und schon gar nicht als offensichtliche Unwahrheit angesehen werden kann. Weiter stimmen seine Aussagen auch mit den Rechnungen bzw. mit der Zahlungserinnerung überein, wonach sie dem Beschuldigten zwei bis drei Monate zuvor [Frühjahr 2018] einen Kran in AH.________ vermietet hätten, der Beschuldigte aber zunächst nicht gezahlt habe (pag. 163, Z. 135 ff., pag. 587 ff.)