pag. 590, pag. 592) gegenübersteht, der Beschuldigte also zumindest im Umfang von CHF 1'779.50 seinen Zahlungspflichten nicht nachgekommen war. Kommt hinzu, dass die letzte Zahlung des Beschuldigten in Höhe von CHF 1'830.00 am 29. November 2018 ausgeführt wurde (pag. 580), mithin am Befragungstermin von AF.________ (vgl. pag. 160). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er von diesem Zahlungseingang noch keine Kenntnis hatte und folglich – unter Annahme, der Beschuldigte reichte sämtliche Rechnungen ein, was aber zu bezweifeln ist, zumal die Rechnung für die Mietdauer vom 22. August 2018 bis zum 19. September 2018 in den Unterlagen fehlt (vgl. pag.