Zwar wollte die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit den eingereichten Rechnungen und Zahlungsbestätigungen ins Recht führen, dass sämtliche Rechnungen der H.________ AG an den Beschuldigten vollumfänglich beglichen worden seien und daher AF.________ offensichtlich die Unwahrheit gesagt habe, wonach der Beschuldigte ihm noch ca. CHF 5'000.00 schulde. Entgegen der Verteidigung geht aus den eingereichten Unterlagen allerdings hervor, dass dem Rechnungsbetrag von insgesamt CHF 20'380.70 (pag. 573, pag. 575, pag. 577, pag. 579, pag. 585, pag. 586-588, pag. 591) eine Zahlungssumme von lediglich CHF 18'601.20 (pag. 571, pag. 574, pag. 576, pag. 578, pag. 580,