28 ten (pag. 162 f., Z. 91 ff.). Jedenfalls wird auch aus seinen eingereichten Rechnungen und Zahlungsbestätigungen ersichtlich, dass diese nicht immer rechtzeitig beglichen wurden und es auch einer Zahlungserinnerung bedurfte (pag. 570 ff.). Zwar wollte die Verteidigung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit den eingereichten Rechnungen und Zahlungsbestätigungen ins Recht führen, dass sämtliche Rechnungen der H.________ AG an den Beschuldigten vollumfänglich beglichen worden seien und daher AF.