Verkaufsbetrages des Fernsehers von CHF 2'199.00 den für das Betrugsvorhaben massgebenden Verkaufsbetrag von CHF 3'279.00 einsetzte, um eine höhere Versicherungsentschädigung zu erhalten (vgl. pag. 271 ff. der edierten Akten des Richteramtes AO.________ des Kantons S.________ [AA S.________]). Insoweit war er sich schon ein Jahr zuvor nicht zu schade, Dokumente abzuändern, um einen «Gewinn» von lediglich CHF 1'000.00 rauszuholen. Jedenfalls ist er auf diesem Gebiet kein unbeschriebenes Blatt. Entgegen der Verteidigung kann dem Zeugen AF.________ seine Aussage, wonach der Beschuldigte mit System gefälschte Urkunden verwende (pag. 161, Z. 18; pag. 701, Ziff.