Zudem machte es auch Sinn, die Höhe der Beträge nur leicht abzuändern, zumal dadurch das Risiko von Nachforschungen und genauerem Hinsehen minimiert werden konnte. Offenbar nahm der Beschuldigte auch nicht an, dass die Offerten genauer überprüft werden würden, ging es ihm doch lediglich darum, dass er günstigere Vergleichspreise vorlegen konnte, um die H.________ AG doch noch umzustimmen. An dieser Stelle sei zudem bemerkt, dass der Beschuldigte bereits ein Jahr zuvor unter anderem wegen Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden war, weil er einen Rechnungsbeleg der AN.________ betreffend den Kauf eines TV-Gerätes zu seinen Gunsten fälschte und darauf anstelle des tatsächlichen