27 nach Ansicht des Beschuldigten dazu geführt haben sollen, dass AF.________ ihn zu Unrecht belastet haben soll, macht dies bereits aufgrund des zeitlichen Aspekts schlichtweg keinen Sinn und muss als Schutzbehauptung angesehen werden. Er hatte denn auch als einziger ein gewichtiges Motiv, nämlich auf eine einfache Art und Weise Kosten einzusparen. Zwar führt die Verteidigung sinngemäss aus, dass es der Beschuldigte nicht nötig habe, als erfolgreicher Unternehmer Kleinbeträge einzusparen. Dem ist in mehrfacher Hinsicht zu widersprechen: