581 ff.). Auffallend ist dabei, dass diese Schreiben offenbar im November 2018, Dezember 2018 sowie Januar 2019 verfasst wurden, mithin also rund vier Monate nach Einreichen der Strafanzeige (20. Juli 2018; pag. 138 ff.). Die Strafanzeige wurde zwar für die Z.________ AG eingereicht. Allerdings werden dort Sachverhaltselemente wiedergegeben, von welchen die Z.________ AG ohne das Zutun der H.________ AG gar keine Kenntnis gehabt hätte. Zudem schilderte AF.________ anlässlich seiner Befragung auch, dass er die Z.________ AG über seine Erkenntnisse informierte (pag. 164, Z. 145 ff.);