230, Z. 81 ff.). Die Vermutung des Beschuldigten, AF.________ beschuldige ihn zu Unrecht, weil sie Probleme wegen eines kaputten Krans gehabt hätten, erscheint wenig plausibel. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten habe AF.________ zwei seiner Baustellen ausgeführt, was er durch die Einreichung verschiedener Briefe, Rechnungen und Zahlungsbestätigungen untermauerte (pag. 570 ff.). In diesen Unterlagen finden sich denn auch mehrere Schreiben des Beschuldigten an die H.________ AG, wonach er sie auffordert, den Kran zu reparieren (pag. 581 ff.).