folgsversprechend war, legte er die angeblichen Offerten der Konkurrenzunternehmen vor. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, die Offerten abgeändert zu haben, geschweige denn, überhaupt etwas damit zu tun zu haben. Seine diesbezüglichen Aussagen sind jedoch karg aber auch widersprüchlich, wenn er ausführt, die fragliche Offerte der Z.________ AG noch nie gesehen zu haben, was der aktenkundigen E-Mail vom 19. März 2015 offensichtlich widerspricht. Auffallend am Aussageverhalten des Beschuldigten ist sodann, dass der Beschuldigte von nichts wissen wollte und sich auch nicht erinnern konnte, selbst nach Vorlegen der E-Mail (pag. 230, Z. 81 ff.).