Ein Komplott zwischen den beiden scheidet zudem von vornherein aus, weil die AB.________ AG auf eine Anzeigeerstattung verzichtete. Zudem hätte AF.________ auch nicht vorgebracht, dass er an der Offerte der Z.________ AG unter anderem aufgrund der fehlenden Unterschrift gezweifelt habe, wenn diese offenbar regelmässig unsigniert verschickt werden (vgl. pag. 145). Sodann schilderte AF.________ den Geschehensablauf ausführlich, detailliert und teilweise sprunghaft, was in sich aber ein stimmiges Ganzes ergibt.