die Offerten nicht selber erstellte und dem Beschuldigten unterjubeln wollte, sondern tatsächlich an der Echtheit der Offerten zweifelte, somit von einer strafrechtlichen Relevanz ausging, weshalb er auch die telefonischen Abklärungen tätigte. Hätte er dies alles nur erfunden, wäre er zum einen das Risiko eingegangen, dass Herr AJ.________ in einer allfälligen Befragung Gegenteiliges ausgesagt hätte und zum anderen hätte er diesfalls wohl kaum dargelegt, dass die AB.________ AG – entgegen seiner Einschätzung – an einer Verurteilung gezweifelt habe. Ein Komplott zwischen den beiden scheidet zudem von vornherein aus, weil die AB.