_ habe ihm gesagt, dass sie nur von rechtlichen Schritten absehen würden, weil auf der gefälschten Offerte keine Unterschrift sei. Sie hätten dies intern abgeklärt und es habe geheissen, dass es ohne Unterschrift keine Urkundenfälschung [sei] oder so (pag. 164, Z. 145 ff.). Bereits diese Aussage zeigt, dass AF.________ die Offerten nicht selber erstellte und dem Beschuldigten unterjubeln wollte, sondern tatsächlich an der Echtheit der Offerten zweifelte, somit von einer strafrechtlichen Relevanz ausging, weshalb er auch die telefonischen Abklärungen tätigte.