24 8.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an und erachtet die Aussagen von AF.________ als glaubhaft, dies aus folgenden Gründen: AF.________ schilderte zunächst sachlich-nachvollziehbar wie er die Unstimmigkeiten an den fraglichen Offerten bemerkt habe und führte aus, dass er mit der AB.________ AG des Öfteren Geschäfte mache, weshalb ihm aufgefallen sei, dass das Logo nicht übereingestimmt habe, in der Adresse Fehler gewesen seien und die AB.