583) und 8. März 2018 (pag. 584) sowie eine Zahlungserinnerung der H.________ AG an den Beschuldigten vom 3. Mai 2018 (pag. 589) vor. Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 226 ff., pag. 564 ff.) und von AF.________ (pag. 160 ff.) sowie die Strafanzeige vom 20. Juli 2018 für die Z.________ AG gegen den Beschuldigten (pag. 138 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Beweismittel korrekt wiedergegeben und gewürdigt. Auf die Darlegung der Vorinstanz kann daher verwiesen werden (pag. 634 ff.; S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).