Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten stringent und klar. Für seine Glaubhaftigkeit spreche denn auch, dass er sich selber belastet habe, als er ausgeführt habe, dass er für die Einholung von Offerten in seiner Unternehmung zuständig gewesen sei (pag. 229, Z. 57) (pag. 701 f.). 8.4 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt wird vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. Insbesondere bestreitet er, die fraglichen Offerten verändert, geschweige denn, diese gegenüber der H.________ AG verwendet zu haben. Er habe die Offerten erstmals im Rahmen der Vorbereitung mit seinem Verteidiger gesehen.