Er habe allerdings nicht ausführen können, weshalb diese Preise nicht zutreffend seien bzw. weshalb eine Mietzinspreisdifferenz von monatlich lediglich CHF 140.00 bei unterschiedlicher Mietdauer nicht marktüblich sei. Auch habe der Zeuge ausgeführt, dass der Beschuldigte diese angeblich gefälschten Offerten persönlich abgegeben habe, dies, obwohl er den Beschuldigten – gemäss Aussagen des Beschuldigten – noch nie gesehen habe. Die Aussagen des Zeugen seien ins-