So habe er behauptet, dass der Beschuldigte «mit System» gefälschte Urkunden verwenden würde, was den Beweisakten widerspreche. Der Beschuldigte sei betreffend Urkundenfälschung weder einschlägig noch mehrfach vorbestraft. Zudem habe er ausgeführt, dass die angegebenen Preise bei der Offerte der Z.________ AG nicht hätten stimmen können. Er habe allerdings nicht ausführen können, weshalb diese Preise nicht zutreffend seien bzw. weshalb eine Mietzinspreisdifferenz von monatlich lediglich CHF 140.00 bei unterschiedlicher Mietdauer nicht marktüblich sei.