_» eingereicht habe. Dass diese fiktive Ortschaft gleich in zwei Dokumenten aufgeführt sei, lasse einen Verschrieb ausschliessen. Vielmehr deute es darauf hin, dass seitens der Z.________ AG bzw. des Strafanzeigers Dokumente mit einer falschen Ortsbezeichnung fabriziert und verwendet worden seien; mutmasslich um dem Beschuldigten die Geschichte bezüglich des versuchten Betrugs mittels Urkundenfälschung anzuhängen (pag. 699 ff.). Zudem glaube die Vorinstanz den Äusserungen des Zeugen AF.________, dies obwohl er widersprüchliche Aussagen gemacht habe. So habe er behauptet, dass der Beschuldigte «mit System» gefälschte Urkunden verwenden würde, was den Beweisakten widerspreche.