verfälschte Offerten von Drittanbietern zu unterbreiten, nur um sodann gleichwohl die Rechnungen der H.________ AG wiederum anstandslos zu bezahlen. Ein solch abstruses Verhalten mache keinen Sinn. Vielmehr würden die Umstände darauf hindeuten, dass der Strafanzeiger den Beschuldigten zu Unrecht eines Verbrechens bezichtige. Er habe den Beschuldigten nicht nur zu Unrecht der Urkundenfälschung bzw. der Verwendung von gefälschten Urkunden bezichtigt, sondern auch nachweislich falsch ausgesagt, wonach die Bauunternehmung des Beschuldigten der H.________ AG im Zusammenhang mit den Baustellen in S.________ und AH.________ Geld schulden würde.