Wenn der Beschuldigte, als perfekt deutschsprechender und versierter Bauunternehmer tatsächlich der Urheber dieser verfälschten Offerte gewesen wäre, dürfe davon ausgegangen werden, dass er wenigstens den Firmennamen und die Adresse seiner eigenen Unternehmung richtig schreibe. Der Beschuldigte habe klar und unmissverständlich bekräftigt, dass er mit den verfälschten Urkunden nichts zu tun habe. Wenn der Beschuldigte sich tatsächlich einen unrechtmässigen Vorteil durch Verwendung von verfälschten Offerten gemäss Art. 251 StGB hätte verschaffen wollen, dann hätte er der Firma H.________ AG nicht zuerst den Auftrag gestützt auf ihre reguläre Offerte erteilt, um dann nachträglich