22 Des Weiteren sei die Beweiskraft der Offerte der AB.________ AG minimal, da es sich um eine plumpe und einfach erkennbare Verfälschung handle. Der Zeuge AF.________ habe auch bestätigt, dass er sofort erkannt habe, dass die Offerte falsch gewesen sei. Wenn der Beschuldigte, als perfekt deutschsprechender und versierter Bauunternehmer tatsächlich der Urheber dieser verfälschten Offerte gewesen wäre, dürfe davon ausgegangen werden, dass er wenigstens den Firmennamen und die Adresse seiner eigenen Unternehmung richtig schreibe.