Aufgrund der unterschiedlichen Parameter (Einsatzort des Kranes, Ausladung, Hackenhöhe, Dauer der Miete, Zahlungskonditionen) sei auch klar, dass der Offertenbetrag nicht der gleiche sein könne. Es würden mithin zwei unterschiedliche Offerten vorliegen und nicht eine richtige und eine verfälschte Offerte. Daran ändere auch die Behauptung der Vorinstanz nichts, wonach beide Offerten die gleiche Offertennummer aufweisen würden. Insbesondere erschliesse sich allein daraus nicht, weshalb eine dieser Offerten gefälscht sein solle, zumal die gemäss dem Zeugen AF.