161, Z. 32 f.). Mangels Beweiskraft der verfälschten Dokumente müsse die Urkundenqualität verneint werden (pag. 697). Was die Offerte der Z.________ AG betreffe, liege gar keine Verfälschung eines Dokuments vor. Vielmehr handle es sich bei den beiden Offerten von Z.________ AG (pag. 145 und 146) um zwei verschiedene Offerten für zwei verschieden Baustellen. Aufgrund der unterschiedlichen Parameter (Einsatzort des Kranes, Ausladung, Hackenhöhe, Dauer der Miete, Zahlungskonditionen) sei auch klar, dass der Offertenbetrag nicht der gleiche sein könne.