__ AG betreffe, die Urkundenqualität gegeben sei, da dieser Offerte, aufgrund optisch klar erkennbarer Mängel, im Rechtsverkehr kaum Vertrauen zukomme, um als Beweismittel für den Urkundeninhalt zu gelten. Da auf beiden angeblich gefälschten Offerten keine Unterschrift angebracht worden sei, könne nicht von einer Urkundenfälschung im eigentlichen Sinne gesprochen werden. Es könne sich höchstens um eine Verfälschung einer Urkunde handeln. Eine Offerte, die gar nicht rechtsgültig unterzeichnet worden sei, habe im Geschäftsverkehr keine hohe Beweiskraft, was auch durch AF.________ bestätigt werde (pag. 161, Z. 32 f.).