8.3 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung Mit Berufungsbegründung vom 29. Juli 2021 führte die Verteidigung unter dem Titel umstrittener Sachverhalt/Beweiswürdigung – teilweise unter Einbezug der rechtlichen Würdigung – im Wesentlichen aus, dass obwohl einer Offerte im Rechtsverkehr grundsätzlich Urkundenqualität zukomme, es vorliegend höchst fraglich sei, ob, zumindest was die Offerte der AB.________ AG betreffe, die Urkundenqualität gegeben sei, da dieser Offerte, aufgrund optisch klar erkennbarer Mängel, im Rechtsverkehr kaum Vertrauen zukomme, um als Beweismittel für den Urkundeninhalt zu gelten.