__ AG gelangt seien und dementsprechend von diesem verfälscht worden seien. Daran würden auch die offensichtlichen Fehler im Namen und in der Adresse des Beschuldigten bzw. dessen Firma nichts ändern (pag. 639 f.; S. 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Oberinstanzliche Vorbringen des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung