8.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zur Überzeugung, dass sich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl zugetragen habe und führte aus, dass gestützt auf die objektiven Beweismittel und die glaubhaften und überzeugenden Aussagen von AF.________ erstellt sei, dass der Beschuldigte die von der Z.________ AG am 14. März 2018 ausgestellte und mit E-Mail vom 19. März 2018 an den Beschuldigten gesendete