Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten keine mehrfache Nötigung vorgeworfen. Weitere, separate Nötigungshandlungen als das unter Druck Setzen mit dem Schreiben vom 18. März 2015 stehen somit nicht zur Diskussion, weshalb sich die Frage nach einem erweiterten Deliktszeitraum nach spätestens dem 23. März 2015 und damit auch die Frage nach dem vom Verteidiger aufgeworfenen Widerspruch zum Hausverbot erübrigt. Das Hausverbot wurde mit E-Mail vom 19. März 2015 im Übrigen lediglich angedroht, dies für den Fall, dass das Vergleichsangebot nicht bis spätestens Freitag, 20. März 2015 angenommen werden sollte.