Der vorgesehene Einzugstermin stand mit dem 22. März 2015 kurz bevor und es war dem Beschuldigten bekannt, dass D.________ darauf angewiesen war, fristgerecht einziehen zu können, und dass ihm der 22. März 2015 als Einzugstermin wichtig war. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten keine mehrfache Nötigung vorgeworfen.