In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. 1. des Strafbefehls vom 25. Januar 2019 daher als erstellt, wonach der Beschuldigte von D.________ die Zahlung von CHF 75'000.00 verlangte, damit er die Bauarbeiten an der Liegenschaft des Geschädigten in C.________ weiterführen würde, dies obschon der Beschuldigte wusste, dass gar nicht D.________, sondern die Firma I.________ GmbH seine Vertragspartei und somit seine Schuldnerin war. Der Beschuldigte legte D.________ anlässlich eines Treffens, welches im Zeitraum zwischen frühestens 10. März 2015 und spätestens 23. März 2015 in C.__