Schliesslich war es auch der Beschuldigte, der Druck ausübte und Geld von D.________ verlangte. Es hätte zudem wenig Sinn gemacht, den Beschuldigten zur Erstellung einer derartigen Erklärung zu beauftragen, um sich dann wenige Tage später zu weigern, diese zu unterschreiben. Vielmehr ist davon auszugehe, dass der Beschuldigte auf eigene Faust eine Erklärung erstellte und darin die Möglichkeit für sich sah, das Geld auf anderem Wege als denjenigen eines Gerichtsprozesses, der unweigerlich mit Zeit und Geld verbunden ist, erhältlich zu machen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff.