Für die Kammer bestehen allerdings keine Zweifel, dass die Erklärung vom 18. März 2015 die Idee des Beschuldigten war und nicht diejenige von K.________ und D.________. Dafür spricht zum einen, dass der Beschuldigte der Ersteller des Dokuments war und zum anderen, dass es inhaltlich ausschliesslich seinen Vorstellungen – und gerade eben nicht denjenigen von K.________ und D.________ – entsprach, wonach die I.________ GmbH nicht Teil der Erklärung war und kein Sperrkonto, sondern eine Direktzahlung an den Beschuldigten vereinbart werden sollte. Schliesslich war es auch der Beschuldigte, der Druck ausübte und Geld von D.________ verlangte.