224, Z. 644 ff.). Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Beschuldigte angesichts der ausweglosen Situation mit seinem Vertragspartner kurzum entschlossen war, sich das Geld auf eine andere, einfachere Art und Weise zu besorgen, und zwar beim Bauherrn selbst, dies im Wissen darum, dass er mit ihm gar keinen Vertrag hatte. Die Wichtigkeit des Einzugstermins für den Bauherrn nutzte der Beschuldigte als Druckmittel, um ihn zur Zahlung bzw. zumindest zur Unterzeichnung der Schuldanerkennung zu bewegen. Nicht ohne Grund führte der Beschuldigte immer wieder aus, dass er den Bau nicht fertigstellen werde, wenn er das Geld nicht erhalte.