177, Z. 363 ff.). Trotz dieser Erfahrung blieb der Zeuge in seiner Ansicht über den Beschuldigten zurückhaltend und führte lediglich aus, dass er ihn nicht weiterempfehlen würde, wegen des Drucks, den er ihm gemacht habe (pag. 178, Z. 422 f.). Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er den Bau fertigstellen würde unter der Voraussetzung, dass er dafür garantieren werde, dass er, der Beschuldigte, das ausstehende Geld erhalten werde. Er hätte dies mit Unterschrift bestätigten sollen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er nichts unterschreibe […] (pag. 174, Z. 248 ff.). Dass seitens des Beschuldigten Druck auf D.