178, Z. 425 ff.). Dass er erst auf Vorhalt der Erklärung genauere Ausführungen machen konnte, spricht umso mehr dafür, dass er freie, aus der Erinnerung abgerufene Aussagen machte und keine einstudierten Geschichten präsentierte. So führte er aus, dass der Beschuldigte die Zeit genutzt habe, weil sie unbedingt in das Haus hätten ziehen wollen und der Beschuldigte unbedingt gewollt habe, dass sie unterschreiben (pag. 562, Z. 15 ff.). Sie seien aufgrund ihres Glaubens dann auch genötigt gewesen, schon einzuziehen, obwohl die Bauarbeiten noch nicht ganz fertig gewesen seien (pag. 177, Z. 363 ff.).