18, pag. 94 ff.). Auch in den «Nebenschauplätzen» verstrickte er sich in Widersprüche und lieferte wenig nachvollziehbare Erklärungen für objektive Feststellungen, als ihm die Polizei seine früheren Aussagen, wonach die X.________ AG nichts mit Q.________ zu tun haben wollte, weil dieser ihnen noch Geld schulden würde, unter gleichzeitiger Darlegung der polizeilichen Abklärungen (pag. 44, pag. 219, Z. 389 ff.), wonach nicht Q.________ dort gesperrt sei, sondern der Beschuldigte selber, weil er der Firma Y.________ AG noch Geld schulde, vorhielt.