223, Z. 586 ff.). Zwar konnte der Beschuldigte nachvollziehbar erklären, dass es sich bei den CHF 75'000.00 um die ausstehenden letzten drei Zahlungen gemäss Werkvertrag gehandelt habe, was mit den objektiven Beweismitteln und den Aussagen übereinstimmt, allerdings befand er sich dann in Erklärungsnot was den Mehrbetrag betrifft, denn seine Erklärung, die Positionen G und H seien nicht bezahlt worden, lässt sich anhand der Überweisungsund Rechnungsbelege klar widerlegen (pag. 18, pag. 94 ff.).