Auf Vorhalt seiner anlässlich der Befragung mitgebrachten unsignierten Erklärung vom 18. März 2015 (pag. 195, Z. 40 ff.), wonach der Bauherr aber die ausstehenden Leistungen von CHF 75'000.00 und nicht von CHF 100'000.00 als Schuld hätte anerkennen sollen, führte der Beschuldigte aus, dass es über CHF 100'000.00 gewesen seien und er einfach habe sichergehen wollen, dass die CHF 75'000.00 vom Bauherrn kommen würden (pag. 223, Z. 586 ff.).