224, Z. 629 ff.). Der Beschuldigte führte sodann auch mehrfach aus, er habe gesagt, dass er nicht fertig machen werde, wenn er das Geld nicht erhalte (pag. 224, Z. 648 f., Z. 652, Z. 654 f.), was er dann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abstritt, sich dann aber sogleich selber widersprach, indem er ausführte, sie hätten ihm [D.________] gesagt, dass er CHF 30'000.00 geben solle, dann würden sie die Arbeit fertig machen (pag. 558, Z. 5 ff.). Wenig glaubhafte Aussagen machte der Beschuldigte auch anlässlich der Befragung vom 9. Juni 2015 (recte: 19. Januar 2016 [vgl. pag. 211 Z. 10, pag.