224, Z. 637 f.). Entgegen den Mutmassungen der Verteidigung, wonach K.________ ein Dokument vorgelegt worden sei, wohl aber nicht die bereits mehrfach erwähnte Erklärung, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Erklärung vom 18. März 2015 vorlegte, allerdings bereits eine sofortige Zahlung von CHF 30'000.00-40'000.00 verlangte, dies, weil er der Ansicht war, die entsprechenden Arbeiten hierfür bereits ausgeführt zu haben.