Dass sich D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an die «Erklärung» erinnern konnte (pag. 553, Z. 7 f.), ist mit Blick auf den Zeitablauf und die Tatsache, dass er diese Erklärung nie physisch erhalten habe, sondern ihm diese lediglich durch den Beschuldigten anlässlich des Treffens vorgelegt worden sei, ohne Weiteres nachvollziehbar. Entgegen der Verteidigung sprach K.________ anlässlich der Befragung vom 12. Januar 2016 nicht von einem Zahlungsvorschlag von CHF 30'000.00-40'000.00 – jedenfalls nicht als Schlussbetrag – sondern führte aus, dass es um einen ausstehenden Betrag von CHF 75'000.00 gegangen sei (pag.