_ von CHF 75'000.00 – sprach (pag. 174, Z. 224 f., Z. 247), ist als vernachlässigbare Detailabweichung anzusehen, zumal es sich um eine verhältnismässig geringe Differenz handelt, es in der Natur der Sache liegt, dass Geldbeträge im Alltag oft gerundet werden, um sich diese besser einprägen zu können und diese Aussagen gerade dafür sprechen, dass sie sich im Hinblick auf die Befragung nicht abgesprochen haben. Dass sich D.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an die «Erklärung» erinnern konnte (pag.